Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
5. Abschnitt
Abstimmungsverfahren
Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat
die amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 3 für den jeweiligen Wahlkörper sowiedie amtlichen Stimmzettel gemäß Absatz 3, für den jeweiligen Wahlkörper sowie
die für die Aufnahme der amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettel bestimmten Rückkuverts gemäß Abs. 4die für die Aufnahme der amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettel bestimmten Rückkuverts gemäß Absatz 4
bereitzustellen.
(3)Absatz 3,Die amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben der Formvorlage nach Anlage 1 zu entsprechen, wobei die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 23 Abs. 2 aufzulisten sind und neben jeder Liste die Möglichkeit zur Eintragung einer Vorzugsstimme besteht.Die amtlichen Stimmzettel (Absatz 2, Ziffer eins,) haben der Formvorlage nach Anlage 1 zu entsprechen, wobei die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 23, Absatz 2, aufzulisten sind und neben jeder Liste die Möglichkeit zur Eintragung einer Vorzugsstimme besteht.
(4)Absatz 4,Die für die Aufnahme der Stimmzettel bestimmten Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein und von außen durch Aufdruck oder Farbgebung nach Wahlkörper eindeutig zu unterscheiden.
(5)Absatz 5,Die Rückkuverts (Abs. 2 Z 2) sind mittels Vordrucks an die Wahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.Die Rückkuverts (Absatz 2, Ziffer 2,) sind mittels Vordrucks an die Wahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144303