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§ 24 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

5. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

Wahlkuverts und Stimmzettel

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission hat
    1. Ziffer eins
      die amtlichen Stimmzettel gemäß Absatz 3, für den jeweiligen Wahlkörper sowie
    2. Ziffer 2
      die für die Aufnahme der amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettel bestimmten Rückkuverts gemäß Absatz 4
    bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Die amtlichen Stimmzettel (Absatz 2, Ziffer eins,) haben der Formvorlage nach Anlage 1 zu entsprechen, wobei die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 23, Absatz 2, aufzulisten sind und neben jeder Liste die Möglichkeit zur Eintragung einer Vorzugsstimme besteht.
  4. Absatz 4,Die für die Aufnahme der Stimmzettel bestimmten Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein und von außen durch Aufdruck oder Farbgebung nach Wahlkörper eindeutig zu unterscheiden.
  5. Absatz 5,Die Rückkuverts (Absatz 2, Ziffer 2,) sind mittels Vordrucks an die Wahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144303