Rechtstracker.at

§ 25 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Bis spätestens 14 Tage vor dem Wahltag hat die Wahlkommissionen allen laut Wählerliste in den entsprechenden Wahlkörpern wahlberechtigten Personen
    1. Ziffer eins
      einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der/des Landesdelegierten und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Abteilungsdelegierten,
    2. Ziffer 2
      je ein Wahlkuvert (Paragraph 24, Absatz 4,) für die Wahl der/des Landesdelegierten und für die Wahl der Abteilungsdelegierten,
    3. Ziffer 3
      das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,
    4. Ziffer 4
      einen Ausdruck der für die jeweiligen Wahlkörper verlautbarten Wahlvorschläge sowie
    5. Ziffer 5
      ein vom Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
    gegen Zustellnachweis zuzusenden.
  2. Absatz 2,Die Zusendung gemäß Absatz eins, ist in den Wählerevidenzen festzuhalten; die Zustellnachweise sind mit den Wählerevidenzen aufzubewahren.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144304