Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bis spätestens 14 Tage vor dem Wahltag hat die Wahlkommissionen allen laut Wählerliste in den entsprechenden Wahlkörpern wahlberechtigten Personen
einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der/des Landesdelegierten und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Abteilungsdelegierten,
je ein Wahlkuvert (§ 24 Abs. 4) für die Wahl der/des Landesdelegierten und für die Wahl der Abteilungsdelegierten,je ein Wahlkuvert (Paragraph 24, Absatz 4,) für die Wahl der/des Landesdelegierten und für die Wahl der Abteilungsdelegierten,
das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,
einen Ausdruck der für die jeweiligen Wahlkörper verlautbarten Wahlvorschläge sowie
ein vom Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
gegen Zustellnachweis zuzusenden.
(2)Absatz 2,Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in den Wählerevidenzen festzuhalten; die Zustellnachweise sind mit den Wählerevidenzen aufzubewahren.Die Zusendung gemäß Absatz eins, ist in den Wählerevidenzen festzuhalten; die Zustellnachweise sind mit den Wählerevidenzen aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144304