Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Durchführung des Abstimmungsverfahrens
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Das Wahllokal der Wahlkommission sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von der Österreichischen Tierärztekammer bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Im Wahllokal haben sich
die abgeschlossenen Wählerevidenzen aller Wahlkörper,
die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkörper,
ein Ausdruck dieser Verordnung sowie
eine Wahlurne pro Wahlkörper
zu befinden.
(3)Absatz 3,Am Tag nach dem Wahltag hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahllokal zu versammeln.
(4)Absatz 4,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (§ 12) als Beobachterin/Beobachter in das Wahllokal zu entsenden. Den Beobachterinnen/Beobachtern steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (Paragraph 12,) als Beobachterin/Beobachter in das Wahllokal zu entsenden. Den Beobachterinnen/Beobachtern steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
(5)Absatz 5,Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind.
Schlagworte
Personalausstattung
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144305