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§ 34 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

7. Abschnitt
Wahlakten, Wahlanfechtung

Wahlakten

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis für jeden Wahlkörper in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Wahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlortes;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Beobachterinnen/Beobachter der Wählergruppen;
    4. Ziffer 4
      die Zeit des Beginns und Endes des Abstimmungsverfahrens am Tag nach dem Wahltag;
    5. Ziffer 5
      die Beschlüsse der Wahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste;
    6. Ziffer 6
      sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden;
    7. Ziffer 7
      die Feststellungen der Wahlkommission nach Paragraph 30, Absatz 2 bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    8. Ziffer 8
      das endgültig ermittelte Abstimmungsergebnis.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Wählerevidenzen;
    2. Ziffer 2
      die Abstimmungsverzeichnisse (abgestrichene Wählerevidenzen gemäß Paragraph 28, Absatz 4,);
    3. Ziffer 3
      die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
    4. Ziffer 4
      die gültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
    5. Ziffer 5
      eine Aufstellung der auf die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen entfallenden gültigen Stimmen;
    6. Ziffer 6
      die geöffneten Rückkuverts;
    7. Ziffer 7
      die zu spät eingelangten ungeöffneten Rückkuverts (Paragraph 28, Absatz 8,).
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
  6. Absatz 6,Die Wahlakten – ausgenommen die Rückkuverts – sind vom Kammeramt mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren. Die Rückkuverts sind mindestens bis zum Ablauf der Frist für eine Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof aufzubewahren.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144313