Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
7. Abschnitt
Wahlakten, Wahlanfechtung
Wahlakten
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis für jeden Wahlkörper in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Wahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlortes;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;
die Namen der anwesenden Beobachterinnen/Beobachter der Wählergruppen;
die Zeit des Beginns und Endes des Abstimmungsverfahrens am Tag nach dem Wahltag;
die Beschlüsse der Wahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste;
sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden;
die Feststellungen der Wahlkommission nach § 30 Abs. 2 bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlkommission nach Paragraph 30, Absatz 2 bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
das endgültig ermittelte Abstimmungsergebnis.
(3)Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
die Abstimmungsverzeichnisse (abgestrichene Wählerevidenzen gemäß § 28 Abs. 4);die Abstimmungsverzeichnisse (abgestrichene Wählerevidenzen gemäß Paragraph 28, Absatz 4,);
die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
die gültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
eine Aufstellung der auf die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen entfallenden gültigen Stimmen;
die geöffneten Rückkuverts;
die zu spät eingelangten ungeöffneten Rückkuverts (§ 28 Abs. 8).die zu spät eingelangten ungeöffneten Rückkuverts (Paragraph 28, Absatz 8,).
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Absatz 5,Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6)Absatz 6,Die Wahlakten – ausgenommen die Rückkuverts – sind vom Kammeramt mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren. Die Rückkuverts sind mindestens bis zum Ablauf der Frist für eine Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144313