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§ 35 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Einspruch gegen die Ermittlung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl im jeweiligen Wahlkörper zugelassene Wählergruppe gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses einen begründeten Einspruch bei der Wahlkommission erheben.
  2. Absatz 2,Wird ein Einspruch gemäß Absatz eins, erhoben, hat die Wahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis nochmals zu überprüfen. Wenn sich ergibt, dass das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt wurde, so hat die Wahlkommission das Ergebnis im Internet (Paragraph 3,) sofort richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Findet die Wahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144314