Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
3. Hauptstück
Wahl des Vorstandes
Ankündigung der Wahl
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Frühestens sechs, spätestens acht Wochen nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der Wahlen zur Delegiertenversammlung hat der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Tierärztekammer die gewählten Delegierten zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen.
(2)Absatz 2,Die Ankündigung der Wahl hat durch den Präsidenten, unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 2, 3 und 5 TÄKamG, wenigstens vier Wochen vorher durch Kundmachung (§ 3) zu erfolgen.Die Ankündigung der Wahl hat durch den Präsidenten, unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, 3 und 5 TÄKamG, wenigstens vier Wochen vorher durch Kundmachung (Paragraph 3,) zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Leitung der Wahl obliegt der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission gemäß § 10 (im Folgenden Wahlkommissärin/Wahlkommissär).Die Leitung der Wahl obliegt der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission gemäß Paragraph 10, (im Folgenden Wahlkommissärin/Wahlkommissär).
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144315