Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Wahlvorschläge
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Wahlwerbende Gruppen haben ihre Vorschläge (Listen) schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt einzubringen. Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn er
Namen (Vor- und Zunamen), Anschrift und Geburtsdatum von fünf Vorstandskandidaten bzw. –kandidatinnen und mindestens drei Ersatzkandidaten bzw. –kandidatinnen, die gemäß Abs. 2 passiv wahlberechtigt sind, enthält;Namen (Vor- und Zunamen), Anschrift und Geburtsdatum von fünf Vorstandskandidaten bzw. –kandidatinnen und mindestens drei Ersatzkandidaten bzw. –kandidatinnen, die gemäß Absatz 2, passiv wahlberechtigt sind, enthält;
eine von allen Mitgliedern der Liste eigenhändig unterfertigte Erklärung, für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten zur Verfügung zu stehen, beiliegt und
der Wahlvorschlag von mindestens fünf Delegierten durch eigenhändige Unterschrift, unterstützt wird.
Die Unterstützungserklärungen müssen den Wahlvorschlag sowie den Namen und das Geburtsdatum der/des Delegierten enthalten. Jede/jeder Delegierte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen; eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Ankündigung der Wahl (§ 37) ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind.Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Ankündigung der Wahl (Paragraph 37,) ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Paragraph 9, TÄKamG sind.
(3)Absatz 3,Jeder Wahlvorschlag muss ein Mitglied der Liste als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführen. Ist keine zustellungsbevollmächtigte Person nominiert, gilt die/der erstgereihte Kandidatin/Kandidat als Vertreter.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144316