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§ 39 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Ergebnis der Wahl

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Stimmauszählung und Zuweisung der Mandate erfolgt durch die Wahlkommissärin/den Wahlkommissär.
  2. Absatz 2,Vorerst sind die Stimmen nach Köpfen (Einzelstimmen) auszuzählen. Danach hat getrennt die Auszählung der gewichteten Stimmen zu erfolgen. Stimmzettel sind ungültig, wenn überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde oder zwei bzw. mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden.
  3. Absatz 3,Erreicht eine wahlwerbende Gruppe zumindest fünf Sechstel der gültigen Stimmen, so ist sie als Team gewählt. Die/Der Listenerste ist als Präsidentin/Präsident gewählt, die vier folgenden Bewerberinnen/Bewerber sind als Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten gewählt, wobei sich die Reihung nach ihrer Reihung am Wahlvorschlag bestimmt.
  4. Absatz 4,Erreicht keine wahlwerbende Gruppe die Mehrheit von fünf Sechstel (Absatz 3,) sind die Mandate im Vorstand in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 31, auf Grund der Einzelstimmen (Stimmen nach Köpfen) zuzuweisen. Präsidentin/Präsident ist die/der Listenerste der Liste, die dabei die höchste Stimmzahl erreicht hat. Die Reihenfolge der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten ergibt sich aus der Reihenfolge der zugewiesenen Mandate. Besteht auf Grund der Einzelstimmen (Stimmen nach Köpfen) für zwei Listen der gleiche Anspruch auf ein Mandat als Präsidentin/Präsident oder Vizepräsidentin/Vizepräsident, so ist das Mandat der Liste zuzuweisen, die mehr gewichtete Stimmen erhalten hat.
  5. Absatz 5,Nach Auszählung der Stimmen und Zuweisung der Mandate hat die Wahlkommissärin/der Wahlkommissär der/dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung das Ergebnis mitzuteilen.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144318