Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
Wahlwiederholung
§ 40.Paragraph 40,
Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält die wahlwerbende Gruppe nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen nach Köpfen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Wird auch nach der Wiederholung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl umgehend erneut auszuschreiben und die Wahlsitzung in vier Wochen wieder einzuberufen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144319