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§ 41 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Mitteilung der Wahl

Paragraph 41,

Nach Abschluss der Wahlhandlungen hat die Wahlkommissärin/der Wahlkommissär dafür Sorge zu tragen, dass der Wahlvorgang und dessen Ergebnis in einer Niederschrift verzeichnet werden. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Delegiertenversammlung, der Wahlkommissärin/dem Wahlkommissär sowie von den Mitgliedern des neu gewählten Vorstandes zu unterzeichnen und samt den sonstigen auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln. Der Niederschrift ist ein Ersuchen um Angelobung des neu gewählten Vorstandes anzuschließen.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144320