Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
Mitteilung der Wahl
§ 41.Paragraph 41,
Nach Abschluss der Wahlhandlungen hat die Wahlkommissärin/der Wahlkommissär dafür Sorge zu tragen, dass der Wahlvorgang und dessen Ergebnis in einer Niederschrift verzeichnet werden. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Delegiertenversammlung, der Wahlkommissärin/dem Wahlkommissär sowie von den Mitgliedern des neu gewählten Vorstandes zu unterzeichnen und samt den sonstigen auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln. Der Niederschrift ist ein Ersuchen um Angelobung des neu gewählten Vorstandes anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144320