Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
5. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Bis spätestens 15. Dezember 2012 hat der Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer die erstmalige Wahl der Delegierten nach dieser Verordnung anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 5 sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit spätestens drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung namhaft zu machen. Liegt keine entsprechende Nominierung vor, bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit bis zur Nominierung eine/einen rechtskundigen Bedienstete/Bediensteten des Kammeramtes, je eine Person aus dem Kreis der Mitglieder der Abteilung der Selbständigen und der Angestellten sowie drei Personen aus dem Kreis der Delegiertenversammlung als provisorische Mitglieder.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit spätestens drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung namhaft zu machen. Liegt keine entsprechende Nominierung vor, bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit bis zur Nominierung eine/einen rechtskundigen Bedienstete/Bediensteten des Kammeramtes, je eine Person aus dem Kreis der Mitglieder der Abteilung der Selbständigen und der Angestellten sowie drei Personen aus dem Kreis der Delegiertenversammlung als provisorische Mitglieder.
(3)Absatz 3,Wird während des Übergangszeitraumes des § 83 Abs. 2 TÄKamG von der Delegiertenversammlung ein neuer Vorstand gewählt, gilt § 38 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass statt der Stimmgewichtung nach § 15 Abs. 7 TÄKamG die Stimmgewichtung nach § 36 Abs. 6 Tierärztegesetz zu erfolgen hat.Wird während des Übergangszeitraumes des Paragraph 83, Absatz 2, TÄKamG von der Delegiertenversammlung ein neuer Vorstand gewählt, gilt Paragraph 38, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass statt der Stimmgewichtung nach Paragraph 15, Absatz 7, TÄKamG die Stimmgewichtung nach Paragraph 36, Absatz 6, Tierärztegesetz zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144324