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§ 45 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

5. Hauptstück
Übergangsbestimmungen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Bis spätestens 15. Dezember 2012 hat der Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer die erstmalige Wahl der Delegierten nach dieser Verordnung anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit spätestens drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung namhaft zu machen. Liegt keine entsprechende Nominierung vor, bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit bis zur Nominierung eine/einen rechtskundigen Bedienstete/Bediensteten des Kammeramtes, je eine Person aus dem Kreis der Mitglieder der Abteilung der Selbständigen und der Angestellten sowie drei Personen aus dem Kreis der Delegiertenversammlung als provisorische Mitglieder.
  3. Absatz 3,Wird während des Übergangszeitraumes des Paragraph 83, Absatz 2, TÄKamG von der Delegiertenversammlung ein neuer Vorstand gewählt, gilt Paragraph 38, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass statt der Stimmgewichtung nach Paragraph 15, Absatz 7, TÄKamG die Stimmgewichtung nach Paragraph 36, Absatz 6, Tierärztegesetz zu erfolgen hat.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144324