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§ 44 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Neuwahlen auf Grund Abberufung oder Amtsenthebung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Wird die Delegiertenversammlung beschlussunfähig oder von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes enthoben, hat der Vorstand unverzüglich Neuwahlen nach dem 2. Hauptstück anzuordnen. Die Funktionsperiode der so gewählten Delegiertenversammlung dauert bis zum Ende der ursprünglichen Funktionsperiode.
  2. Absatz 2,Wird der Vorstand beschlussunfähig, abberufen oder seines Amtes enthoben, hat die/der bestellte Regierungskommissärin/Regierungskommissär (Paragraph 27, Absatz 2, TÄKamG) binnen sechs Wochen die Delegierten zu einer Sitzung einzuberufen und den Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen. Die Wahl erfolgt nach dem 3. Hauptstück. Die Funktionsperiode des so gewählten Vorstandes dauert bis zum Ende der ursprünglichen Funktionsperiode.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144323