Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Neuwahlen auf Grund Abberufung oder Amtsenthebung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Wird die Delegiertenversammlung beschlussunfähig oder von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes enthoben, hat der Vorstand unverzüglich Neuwahlen nach dem 2. Hauptstück anzuordnen. Die Funktionsperiode der so gewählten Delegiertenversammlung dauert bis zum Ende der ursprünglichen Funktionsperiode.
(2)Absatz 2,Wird der Vorstand beschlussunfähig, abberufen oder seines Amtes enthoben, hat die/der bestellte Regierungskommissärin/Regierungskommissär (§ 27 Abs. 2 TÄKamG) binnen sechs Wochen die Delegierten zu einer Sitzung einzuberufen und den Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen. Die Wahl erfolgt nach dem 3. Hauptstück. Die Funktionsperiode des so gewählten Vorstandes dauert bis zum Ende der ursprünglichen Funktionsperiode.Wird der Vorstand beschlussunfähig, abberufen oder seines Amtes enthoben, hat die/der bestellte Regierungskommissärin/Regierungskommissär (Paragraph 27, Absatz 2, TÄKamG) binnen sechs Wochen die Delegierten zu einer Sitzung einzuberufen und den Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen. Die Wahl erfolgt nach dem 3. Hauptstück. Die Funktionsperiode des so gewählten Vorstandes dauert bis zum Ende der ursprünglichen Funktionsperiode.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144323