Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
Ergänzungswahlen zum Vorstand
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Wird die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode des Vorstandes frei, weil ein Nachrücken gemäß § 25 TÄKamG nicht möglich ist, so ist die Neuwahl der Präsidentin/des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes binnen acht Wochen durchzuführen.Wird die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode des Vorstandes frei, weil ein Nachrücken gemäß Paragraph 25, TÄKamG nicht möglich ist, so ist die Neuwahl der Präsidentin/des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes binnen acht Wochen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl gemäß Abs. 1 müssen lediglich so viele wahlwerbende Personen, als für die Besetzung der erledigten Funktion/Funktionen erforderlich sind, enthalten.Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl gemäß Absatz eins, müssen lediglich so viele wahlwerbende Personen, als für die Besetzung der erledigten Funktion/Funktionen erforderlich sind, enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144322