Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Mitteilungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen, insbesondere
der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,
der Wahlkommission an die Österreichische Tierärztekammer oder deren Organe,
der Österreichischen Tierärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,
der Österreichischen Tierärztekammer an die Wahlkommission und
von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Österreichische Tierärztekammer
sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Empfängerin bzw. dem Empfänger entweder persönlich oder durch Boten zu überbringen oder an die Empfängerin bzw. den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 auch im Wege automationsgestützter Datenübertragung zu übermitteln.sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Empfängerin bzw. dem Empfänger entweder persönlich oder durch Boten zu überbringen oder an die Empfängerin bzw. den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, auch im Wege automationsgestützter Datenübertragung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 25 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen.Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß Paragraph 25, hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn
die Empfängerin bzw. der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder
die Empfängerin bzw. der Empfänger Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144285