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§ 6 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Mitteilungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,
    2. Ziffer 2
      der Wahlkommission an die Österreichische Tierärztekammer oder deren Organe,
    3. Ziffer 3
      der Österreichischen Tierärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,
    4. Ziffer 4
      der Österreichischen Tierärztekammer an die Wahlkommission und
    5. Ziffer 5
      von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Österreichische Tierärztekammer
    sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Empfängerin bzw. dem Empfänger entweder persönlich oder durch Boten zu überbringen oder an die Empfängerin bzw. den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, auch im Wege automationsgestützter Datenübertragung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß Paragraph 25, hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Empfängerin bzw. der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder
    2. Ziffer 2
      die Empfängerin bzw. der Empfänger Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144285