Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
2. Hauptstück
Wahl der Delegiertenversammlung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Durchführung der Wahl
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode der Delegiertenversammlung stattzufinden. Die Wahl ist mit Beschluss des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer anzuordnen; dieser Beschluss ist kundzumachen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zuzustellen. Dabei ist die Bundesgesetzblattnummer dieser Verordnung unter Hinweis auf die Auffindbarkeit im Internet anzuführen.
(2)Absatz 2,Die Wahl zur Delegiertenversammlung erfolgt bundesweit nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl ausschließlich in Form einer Briefwahl.
(3)Absatz 3,Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten (§ 15 Abs. 1 TÄKamG), wobei die Zahl der den Abteilungen jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertretern nach § 19 Abs. 3 TÄKamG festzulegen ist.Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten (Paragraph 15, Absatz eins, TÄKamG), wobei die Zahl der den Abteilungen jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertretern nach Paragraph 19, Absatz 3, TÄKamG festzulegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144286