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§ 7 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

2. Hauptstück
Wahl der Delegiertenversammlung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Durchführung der Wahl

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode der Delegiertenversammlung stattzufinden. Die Wahl ist mit Beschluss des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer anzuordnen; dieser Beschluss ist kundzumachen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zuzustellen. Dabei ist die Bundesgesetzblattnummer dieser Verordnung unter Hinweis auf die Auffindbarkeit im Internet anzuführen.
  2. Absatz 2,Die Wahl zur Delegiertenversammlung erfolgt bundesweit nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl ausschließlich in Form einer Briefwahl.
  3. Absatz 3,Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten (Paragraph 15, Absatz eins, TÄKamG), wobei die Zahl der den Abteilungen jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertretern nach Paragraph 19, Absatz 3, TÄKamG festzulegen ist.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144286