Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 432/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 432/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 432/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2013

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgeltbestimmungen für Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,-väter) erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 405,-- €. Tagesmütter(-väter) mit einschlägiger Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagog/inn/en, Hortpädagog/inn/en, diplomierte Kinderkrankenschwestern(-pfleger), diplomierte Sozialpädagog/inn/en und Lehrer/innen) erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20%. Nach jeweils dreijähriger Tätigkeit als Tagesmutter(-vater) gebührt - unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder - ein Zuschlag von 19,50 € pro Monat. Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge.
  2. Absatz 2,Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung - das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen - gebührt pro Kind der 1½-fache Betrag, wie in Absatz eins, vorgesehen.
  3. Absatz 3,Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(-vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4,Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Absatz eins, angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.

Schlagworte

Mehrstunde

Im RIS seit

13.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013

Gesetzesnummer

20008117

Dokumentnummer

NOR40144558