Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 432/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 432/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 432/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2013

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgeltbestimmungen für Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen erhalten 80% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Paragraph 2, Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre. Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung - entsprechend dem Zertifikat des Bundesverbandes Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen oder einer gleichzustellenden Ausbildung - erhalten 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Paragraph 2, Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre. Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung nach Paragraph 2, Absatz eins, erhalten das jeweilige monatliche Bruttogehalt nach Paragraph 2, Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre.
  2. Absatz 2,Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Absatz eins, angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.
  3. Absatz 3,Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Absatz eins, gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifes ausgeübt wurden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

Im RIS seit

13.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013

Gesetzesnummer

20008117

Dokumentnummer

NOR40144559