Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 432/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 432/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 432/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2013

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle unter diesen Mindestlohntarif fallenden Arbeitnehmer/innen.
  2. Absatz 2,Alle Arbeitnehmer/innen erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes - falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles - spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß Paragraph 2, Absatz 6,). Bei Tagesmüttern/-vätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen.
  3. Absatz 3,Alle Arbeitnehmer/innen erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß Paragraph 2, Absatz 6,). Bei Tagesmüttern/-vätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen.
  4. Absatz 4,Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration.
  5. Absatz 5,Wenn ein/e Arbeitnehmer/in nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe oder Weihnachtsremuneration das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er/sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe oder Weihnachtsremuneration auf die aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt) in Anrechnung bringen lassen.
  6. Absatz 6,Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über das Gehalt, die Zulagen und Abzüge zu übergeben.
  7. Absatz 7,Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1:160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehalts.
  8. Absatz 8,Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt ein Zuschlag von 100%.
  9. Absatz 9,Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.
  10. Absatz 10,Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten für die Einstufung in die Gehaltstafel bzw. den Anspruch auf den Zuschlag nach Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.1.2013 oder danach beginnen.

Wirksamkeitsbeginn

Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Er ändert den Mindestlohntarif vom 13.12.2011, M 20/2011/XXII/96/1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 2011,.

Im RIS seit

13.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013

Gesetzesnummer

20008117

Dokumentnummer

NOR40144560