Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markscheideverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte sind in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,In explosionsgefährdeten Bereichen sind explosionsgeschützte, in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Bereichen schlagwettergeschützte Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40144996