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§ 15

Fassungen
ab 01.02.2013 — BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.02.2013 BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markscheideverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.02.2013BGBl. II Nr. 437/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

2. Abschnitt
Vermessungen über Tage

Allgemeines

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Vermessungen über Tage sind unter Anwendung nach dem Stand der Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Absatz 2, entsprechender Methoden durchzuführen.
  2. Absatz 2,Vermessungen über Tage sind so vorzunehmen, dass unter Bedachtnahme auf die mittlere Punktlagegenauigkeit der Festpunkte der Landesvermessung (Triangulierungspunkte ±0,05 m, Einschaltpunkte ±0,07 m) die nachstehend angegebene mittlere Punktlagegenauigkeit für die bergbaueigenen Festpunkte eingehalten wird:
    1. Ziffer eins
      bei der Bestimmung von Standpunkten: ±0,10 m und
    2. Ziffer 2
      bei der Bestimmung anderer Festpunkte: ±0,15 m.
  3. Absatz 3,Der höhenmäßige Anschluss an das System der Landesvermessung (Triangulierungspunkte, Höhenpunkte des Präzisions- und nachgeordneten Nivellements) ist so durchzuführen, dass eine Höhengenauigkeit von ±0,10 m eingehalten wird.
  4. Absatz 4,Vermessungen gemäß Absatz 2 und 3 sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.

Schlagworte

Präzisionsellement

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40144997