Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markscheideverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Verwendung von Festpunkten
§ 16.Paragraph 16,
Vor der weiteren Verwendung von Festpunkten ist zu überprüfen, ob die in § 15 Abs. 2 und 3 angeführten Genauigkeiten eingehalten werden. Für die weitere Verwendung dürfen nur Festpunkte verwendet werden, die den in § 15 Abs. 2 und 3 angeführten Genauigkeiten entsprechen. Vor der weiteren Verwendung von Festpunkten ist zu überprüfen, ob die in Paragraph 15, Absatz 2 und 3 angeführten Genauigkeiten eingehalten werden. Für die weitere Verwendung dürfen nur Festpunkte verwendet werden, die den in Paragraph 15, Absatz 2 und 3 angeführten Genauigkeiten entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40144998