Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markscheideverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Genauigkeit – Untertägiges Lage- und Höhennetz – Nebenpolygonzüge
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Bei Winkelmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung darf die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum Vollkreis nicht mehr als 2 Neuminuten (0,02 gon) oder 1 Minute betragen.
(2)Absatz 2,Bei Längenmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Längen durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von
d [mm] = 20 + 0,02 s
nicht überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in Metern.
(3)Absatz 3,Bei untertägigen Höhenmessungen in Nebenpolygonzügen ist eine Genauigkeit von ±50 mm/km einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40145010