Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markscheideverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Durchschlagsangaben
§ 29.Paragraph 29,
Die Genauigkeit der für Durchschlagsangaben benötigten Messungen richtet sich nach den Erfordernissen der Sicherheit und den betrieblichen Anforderungen, die an den Durchschlag zu stellen sind. Die Genauigkeit hat nötigenfalls (wie insbesondere bei Vorliegen eines hohen Durchbauungsgrads) größer zu sein, als in den §§ 27 und 28 festgelegt ist. Die Genauigkeit der für Durchschlagsangaben benötigten Messungen richtet sich nach den Erfordernissen der Sicherheit und den betrieblichen Anforderungen, die an den Durchschlag zu stellen sind. Die Genauigkeit hat nötigenfalls (wie insbesondere bei Vorliegen eines hohen Durchbauungsgrads) größer zu sein, als in den Paragraphen 27 und 28 festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40145011