Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
ab 01.02.2013 — BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute01.02.2013 BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markscheideverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.02.2013BGBl. II Nr. 437/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Risse und Karten bei untertägigen Bergbauen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Bei untertägigen Bergbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
    1. Ziffer eins
      ein Gewinnungsgrundriss für jede Sohle (jede Scheibe), aus dem insbesondere die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Außengrenzen der im aktuell genehmigten Gewinnungsbetriebsplan angeführten Aufschluss- und Abbauabschnitte, die Grubenbaue mit Zeitangaben zur Auffahrung und des Standes des Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, die Lagerstättenverhältnisse, die Bergbauanlagen und die Spur der Rissebene von Seigerrissen und von schnittrisslichen Darstellungen nach Ziffer 3, zu entnehmen sind; wenn die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird, können die Abbaue mehrerer Sohlen (Scheiben) in einem Riss dargestellt werden;
    2. Ziffer 2
      ein Übersichtsgrundriss, auf dem insbesondere die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Grubenbaue und Bergbauanlagen dargestellt sind und sich die Förderwege, die Versorgungsleitungen, allfällige Soleleitungen, die Abführung der Grubenwässer, die Entwässerungsbohrungen samt Ableitung der Wässer, die Taggegend und nach Möglichkeit die Wetterführung entnehmen lassen; sofern die Übersichtlichkeit beeinträchtigt wird, sind die Angaben und der Stand der Katastralmappe und die Taggegend auf einem eigenen Übersichtsgrundriss, der im Maßstab und Blattschnitt dem anderen Übersichtsgrundriss entspricht, darzustellen;
    3. Ziffer 3
      ein Seigerriss oder eine schnittrissliche Darstellung, woraus sich insbesondere die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Grubenbaue einschließlich der Lagerstättenverhältnisse, die Tagesoberfläche und die Bergbauanlagen entnehmen lassen;
    4. Ziffer 4
      ein Wetterriss, soweit die Wetterführung nicht im Übersichtsgrundriss dargestellt ist;
    5. Ziffer 5
      ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im Paragraph 43, Absatz eins, genannten Falles;
    6. Ziffer 6
      Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.
  2. Absatz 2,Der Gewinnungsgrundriss, der Übersichtsgrundriss und der Wetterriss können zu einem Riss vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Aufschlussabschnitt

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145019