Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
ab 01.02.2013 — BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute01.02.2013 BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markscheideverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.02.2013BGBl. II Nr. 437/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Risse und Karten bei Tagbauen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Bei Tagbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
    1. Ziffer eins
      ein Tagbaugrundriss, aus dem insbesondere die Angaben und der Stand der Katastralmappe hervorgehen und in dem die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Außengrenzen der im aktuell genehmigten Gewinnungsbetriebsplan angeführten Aufschluss- und Abbauabschnitte, die Bergbauanlagen und die Taggegend sowie die Spur der Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Ziffer 2 und ferner die bekannten noch offen stehenden Grubenbaue eines Bergwerks und andere unterirdische Hohlräume soweit darzustellen sind, als von diesen Grubenbauen und Hohlräumen Beeinträchtigungen des Tagbaues möglich sind;
    2. Ziffer 2
      schnittrissliche Darstellungen des Tagbaugeländes mit den Grenzen der Bergbauberechtigungen, soweit es zur Veranschaulichung der Lagerstättenverhältnisse erforderlich ist oder besondere Gegebenheiten bei der Abbauführung und Abräumung des Deckgebirges zu beachten sind;
    3. Ziffer 3
      ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im Paragraph 43, Absatz eins, genannten Falles;
    4. Ziffer 4
      Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.
  2. Absatz 2,Steht der Tagbau in Verbindung mit einem in Betrieb befindlichen untertägigen Bergbau, so können der Tagbaugrundriss und der Gewinnungsgrundriss nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, zu einem Riss vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Aufschlussabschnitt

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145020