Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markscheideverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
Sofern die nachstehenden Darstellungen in einem Riss nicht schon als Unterlage einem Ansuchen für eine bewilligungspflichtige Bergbauanlage anzuschließen waren, ein Riss im Maßstab der Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung des Bohrloches, die durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten sich ergebenden Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind die schutzbedürftigen Objekte besonders kenntlich zu machen;
eine Übersichtskarte auf Grundlage der „Österreichischen Karte 1 : 50 000“ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und Sonden darzustellen sind;
ein Tagriss, auf dem das jeweilige Sondenfeld des Salzbergbaues mit den Angaben und dem Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Bergbauanlagen und die Taggegend darzustellen sind;
ein Bestandsplan für jede Bergbauanlage beim Kohlenwasserstoffbergbau außer Bohrungen, auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen und die Taggegend darzustellen sind;
eine Übersichtskarte auf Grundlage der „Österreichischen Karte 1 : 50 000“ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Lage der Gewinnungs- und Speicherfelder sowie die Öl-, Gas- oder Sondenfelder darzustellen sind;
ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im § 43 Abs. 1 genannten Falles; sowieein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im Paragraph 43, Absatz eins, genannten Falles; sowie
ein Datenblatt für jede Bohrung, dem
die Bezeichnung der Bohrung sowie
die Koordinaten und die Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung
zu entnehmen sind.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 2 und 5 genannten Übersichtskarten können zu einer Übersichtskarte vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird. Eine Führung der in Abs. 1 Z 2 und 5 genannten Übersichtskarten ist nicht erforderlich, wenn die Informationen in einem Geoinformationssystem zur Verfügung gestellt werden.Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 5 genannten Übersichtskarten können zu einer Übersichtskarte vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird. Eine Führung der in Absatz eins, Ziffer 2 und 5 genannten Übersichtskarten ist nicht erforderlich, wenn die Informationen in einem Geoinformationssystem zur Verfügung gestellt werden.
Schlagworte
Gewinnungsfeld, Ölfeld, Gasfeld
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40145021