Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 438/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Seilbahntechnik
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Seilbahntechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Seilbahntechniker oder Seilbahntechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40145033