Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 438/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 438/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 438/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Seilbahntechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Anwenden der Betriebsordnung und der Beförderungsbedingungen sowie der einschlägigen Gesetzesvorschriften,
  2. Ziffer 2
    Anwenden und Umsetzen von Wartungs- und Instandhaltungsplänen sowie Führen von Betriebstagebüchern,
  3. Ziffer 3
    Bedienen, Warten, Instandhalten und Überprüfen von Baugruppen, Maschinen und Geräten der Seilbahn- und Schlepplifttechnik,
  4. Ziffer 4
    Pflegen, Warten, Instandhalten und Überprüfen der Seile von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen,
  5. Ziffer 5
    Bedienen von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen unter Berücksichtigung der sicherheits-technischen Aspekte,
  6. Ziffer 6
    Anwenden der betrieblichen Signal- und Kommunikationsanlagen wie zB von Funksystemen,
  7. Ziffer 7
    Beraten und Informieren von Kunden sowie Behandeln von Reklamationen,
  8. Ziffer 8
    Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.

Schlagworte

Wartungsplan, Seilbahntechnik, Signalanlage, Sicherheitsvorschrift

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20008133

Dokumentnummer

NOR40145034