Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 438/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Technologie
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Grundlagen der Elektrotechnik,
Sicherheits-, Umweltschutz- und Brandschutzvorschriften.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Messverfahren, Sicherheitsvorschrift, Umweltschutzvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40145039