Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 438/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Berechnungen aus der Mechanik (wie Kraft, Arbeit, Leistung)
Seilbahntechnische Berechnungen.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40145040