Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularbeglaubigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 467/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Vidimierung
§ 6.Paragraph 6,
Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Z 1 KBeglG hat die Vertretungsbehörde zu bestätigen, dass eine Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihr vorgelegten Original übereinstimmt, wenn der die Amtshandlung Durchführende sowohl die Abschrift (Kopie) als auch das Original eindeutig lesen kann. Auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, KBeglG hat die Vertretungsbehörde zu bestätigen, dass eine Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihr vorgelegten Original übereinstimmt, wenn der die Amtshandlung Durchführende sowohl die Abschrift (Kopie) als auch das Original eindeutig lesen kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014
Dokumentnummer
NOR40145618