Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularbeglaubigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 467/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Überprüfung von Urkunden
§ 7.Paragraph 7,
Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 1. Spiegelstrich KBeglG vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen. Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden gemäß Paragraph 3, Absatz 3, 1. Spiegelstrich KBeglG vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014
Dokumentnummer
NOR40145619