Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularbeglaubigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 467/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Überbeglaubigung von Übersetzungen durch Vertretungsbehörden
§ 8.Paragraph 8,
Auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Z 2. lit. b sublit. aa KBeglG nehmen Vertretungsbehörden Überbeglaubigungen auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen von vom jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministerium beglaubigten Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen vor, wenn die ausländische Rechtsordnung eine Überbeglaubigung auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen, nicht aber eine direkte Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken des jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten ermöglicht. Auf der Grundlage von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, KBeglG nehmen Vertretungsbehörden Überbeglaubigungen auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen von vom jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministerium beglaubigten Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen vor, wenn die ausländische Rechtsordnung eine Überbeglaubigung auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen, nicht aber eine direkte Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken des jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten ermöglicht.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014
Dokumentnummer
NOR40145620