Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasstatistikverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
3. Teil
Durchführung der Erhebungen und Auswertungen und Publikationen
Durchführung der Erhebungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen;
Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control.
(2)Absatz 2,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten die dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenkoordinatoren und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.
(3)Absatz 3,Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten und die Verarbeitung der auf Grund dieser Verordnung erhobenen Daten sowie die Heranziehung von Verwaltungsdaten für statistische Zwecke erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009.Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten und die Verarbeitung der auf Grund dieser Verordnung erhobenen Daten sowie die Heranziehung von Verwaltungsdaten für statistische Zwecke erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,. (4)Absatz 4,E-Control hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, Gütereinsatzstatistiken und für Statistiken nach dem Handelsstatistikgesetz erforderlich sind.
Schlagworte
Leistungsstatistik
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40145722