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§ 13 GStat-VO 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 475/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.201331.12.2016 BGBl. II Nr. 475/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasstatistikverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 475/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016

Abkürzung

GStat-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Auswertung und Publikationen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten werden
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen sowie
    2. Ziffer 2
      für Publikationen und Vorschauen
    verwendet.
  2. Absatz 2,Folgende Publikationen sind von der E-Control jährlich zu erstellen und im Internet bis spätestens Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres in geeigneter Form (insbesondere Tabellen, Grafiken und langjährige Zeitreihen) zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Betriebsstatistik; diese hat insbesondere zu umfassen:
      1. Litera a
        täglichen Lastverlauf,
      2. Litera b
        Monats- und Jahreswerte der Verwendung von Erdgas, auf Jahresbasis zusätzlich getrennt nach Bundesländern und Netzebenen sowie für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) und für die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke als Summenwert getrennt anzugeben sind
      3. Litera c
        Monats- und Jahreswerte der Produktion,
      4. Litera d
        Monats- und Jahreswerte der Speicherbewirtschaftung sowie den Speicherstand am Ende des jeweiligen Berichtszeitraums,
      5. Litera e
        Monats- und Jahreswerte der physikalischen Importe und Exporte, getrennt nach Staaten;
    2. Ziffer 2
      Bestandsstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
      1. Litera a
        Bestand an Anlagen zur Fernleitung und Verteilung von Erdgas, getrennt nach Netzebenen, jeweils gegliedert nach Art der Anlagen,
      2. Litera b
        Bestand an Produktionsanlagen,
      3. Litera c
        Bestand an Speicheranlagen;
    3. Ziffer 3
      Marktstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
      1. Litera a
        Preisentwicklung bei den nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), gegliedert nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
      2. Litera b
        saisonale und regionale Entwicklung der Versorgerwechsel, untergliedert nach Netzebenen sowie für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) und für die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke als Summenwert getrennt anzugeben sind;
      3. Litera c
        Verbraucherstruktur getrennt nach Bundesländern und Netzebenen sowie für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) und für die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke als Summenwert getrennt anzugeben sind;
      4. Litera d
        Versorgerstruktur getrennt nach Bundesländern sowie für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige und für die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden)wobei die Gaskraftwerke getrennt anzugeben sind;
    4. Ziffer 4
      Ausgleichsenergiestatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
      1. Litera a
        Anzahl der Bilanzgruppen pro Marktgebiet;
      2. Litera b
        Preise für Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- bzw. Tageswerten sowie der Durchschnittspreise, der Grenzpreise, der Auf- und Abschläge, des Strukturierungsbeitrages und der Umlage;
      3. Litera c
        Menge an Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- und Tageswerten.

Schlagworte

Monatswert, Stundenwert, Aufschlag

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20008146

Dokumentnummer

NOR40145725