Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasstatistikverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 13 Abs. 2 zu veröffentlichen.Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen und Statistiken beziehen sich auf gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können.
(3)Absatz 3,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an Erdgas (Betriebsstatistik);
Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber, Speicherunternehmen und Produzenten (Bestandsstatistik);
Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik);
Statistik über die Preise und Mengen von Ausgleichsenergie (Ausgleichsenergiestatistik).
(4)Absatz 4,Zum Zweck der Ermittlung der durchschnittlichen Energiepreise für Erdgas für Endverbraucher kann die E-Control Erhebung auch in Form einer Stichprobenerhebung durchführen.
Schlagworte
Tagesstatistik, Monatsstatistik
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40145713