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§ 2 GStat-VO 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 475/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201331.12.2016 BGBl. II Nr. 475/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasstatistikverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 475/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016

Abkürzung

GStat-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
    2. Ziffer 2
      „inaktive Anlage“ einen Hausanschluss mit bestehendem Netzzutritt, jedoch ohne gültigen Netzzugangsvertrag;
    3. Ziffer 3
      „Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      „Betreiber von Speicheranlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Speicheranlage (Speicherstation) verantwortlich ist;
    5. Ziffer 5
      „Bezug und Abgabe“ die physikalisch gemessenen oder durch geeignete Methoden ermittelten Mengen gasförmiger Energieträger am Übergabepunkt, wobei Bezug und Abgabe getrennt und nicht saldiert zu erfassen sind;
    6. Ziffer 6
      „bilanzielle Ausgleichsenergie“ die jeweilige Differenz je Bilanzgruppe zwischen allen nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen, die vom Marktgebietsmanager ermittelt wird, sowie die Differenz je Bilanzgruppe zwischen der tatsächlichen Endverbraucherabnahme und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen, die vom Bilanzgruppenkoordinator ermittelt wird;
    7. Ziffer 7
      „biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
    8. Ziffer 8
      „Eigenverbrauch“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die
      1. Litera a
        ein Netzbetreiber benötigt, um die Fern- und Verteilerleitungen störungsfrei betreiben zu können (einschließlich Verdichterbetrieb),
      2. Litera b
        ein Produzent benötigt, um die Produktion störungsfrei betreiben zu können,
      3. Litera c
        ein Speicherunternehmen benötigt, um den Speicherbetrieb störungsfrei aufrecht erhalten zu können,
      wobei Netzverluste einschließlich der Messdifferenzen gesondert vom Eigenverbrauch auszuweisen sind;
    9. Ziffer 9
      „Export“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
    10. Ziffer 10
      „gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
    11. Ziffer 11
      „Gaskraftwerk“ die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und Anlagen, die der Umsetzung gasförmiger Energieträger in Wärmeenergie bzw. in elektrische Energie dienen, unabhängig davon, ob die gasförmigen Energieträger ausschließlich oder nur teilweise eingesetzt werden;
    12. Ziffer 12
      „Import“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
    13. Ziffer 13
      „Komponenten der Abgabe (des Verbrauchs)“
      1. Litera a
        die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden),
      2. Litera b
        die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden),
      3. Litera c
        der Eigenverbrauch sowie
      4. Litera d
        die Netzverluste und Messdifferenzen,
      wobei die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Standardlastprofilen, nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige, nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) sowie nach Bundesländern und die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) sowie nach Bundesländern gegliedert werden;
    14. Ziffer 14
      „Leistungsmessung“ eine mit einem Leistungsmessgerät durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;
    15. Ziffer 15
      „maximale Einspeicher- und Entnahmerate (-kapazität) einer Speicheranlage“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in die Speicheranlage eingebracht beziehungsweise aus dieser entnommen werden kann;
    16. Ziffer 16
      „maximale Produktionsrate (-kapazität)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
    17. Ziffer 17
      „maximales Speichervolumen“ die Menge des technisch maximal zur Verfügung stehenden Volumens, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
    18. Ziffer 18
      „Messwert“ einen Wert, der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist oder entnommen wurde;
    19. Ziffer 19
      „Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad C gekennzeichneten Zustand eines Gases;
    20. Ziffer 20
      „Ortsnetz“ jene Leitungen der Ebene 3 mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von höchstens 100 mbar, welche der Versorgung von Endverbrauchern dienen und einen auf eine oder mehrere Ortschaften geographisch begrenzten Teil des Netzes umfassen;
    21. Ziffer 21
      „physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
    22. Ziffer 22
      „Polstergas“ jenen Teil der in der Speicheranlage enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung, sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebes dient;
    23. Ziffer 23
      „Speicherinhalt“ jene Menge, die sich zum Stichtag in der Speicheranlage befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
    24. Ziffer 24
      „Versorgerwechsel“ jede Neuzuordnung eines Zählpunktes vom aktuellen zu einem neuen Versorger.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, GWG 2011 sowie Paragraph 2, Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3,Alle Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 309 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.

Schlagworte

Fernleitungsnetz, Fernleitung, Einspeicherrate, Leistungsmittelwert

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20008146

Dokumentnummer

NOR40145714