Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasstatistikverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
2. Teil
Statistiken
1. Hauptstück
Betriebsstatistik
Stundenwerte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren als stündliche Messwerte die gesamte Abgabe an Endverbraucher sowie an die Bilanzgruppe Netzverluste, getrennt nach Netzbetreibern zu melden. Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Für den Fall, dass andere Zeitintervalle für die Verrechnung (für das Clearing) zugrunde gelegt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 auf diese Zeitintervalle umzustellen.Für den Fall, dass andere Zeitintervalle für die Verrechnung (für das Clearing) zugrunde gelegt werden, sind die Angaben gemäß Absatz eins, auf diese Zeitintervalle umzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40145715