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§ 5 END-VO 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 477/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 477/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NetzdienstleistungsVO Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 477/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

END-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzrechnungslegung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat die Fristen des Paragraph 12, Absatz eins, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 440 aus 2011,, einzuhalten.
  2. Absatz 2,Sofern alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber binnen zwei Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens des Netzbenutzers in seinem Abrechnungssystems eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzbenutzer die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Sind die Informationen für die Bearbeitung des Ansuchens auf Rechnungskorrektur nicht ausreichend, hat der Verteilernetzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzbenutzer anzufordern.
  4. Absatz 4,Nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Endabrechnung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln. Der Verteilernetzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für Netznutzung legt.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

20008149

Dokumentnummer

NOR40145745