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§ 6 END-VO 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 477/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 477/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NetzdienstleistungsVO Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 477/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

END-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die Wiederherstellung des Netzzugangs nach Abschaltung spätestens am nächsten Arbeitstag nach Wegfall der Vertragsverletzung durch den Netzbenutzer und unter der Voraussetzung der Kenntnis des Verteilernetzbetreibers über den Bestand eines aufrechten Liefervertrags bzw. nach Beauftragung durch den Lieferanten anzubieten und durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dem Netzbenutzer ist vom Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit zur Barzahlung offener Forderungen sowie einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zumindest innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten des Verteilernetzbetreibers einzuräumen. Für die Inanspruchnahme der Barzahlungsmöglichkeit dürfen dem Netzbenutzer keine Kosten verrechnet werden.
  3. Absatz 3,Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

20008149

Dokumentnummer

NOR40145746