Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WFA-Grundsatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 489/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ergebnisdarstellung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere
Problemanalyse, Zielformulierung einschließlich der Indikatoren und gewählte Maßnahmen einschließlich der Indikatoren („Wie sieht Erfolg aus“),
die wesentlichen Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen („Abschätzung der Auswirkungen“) gemäß der in den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen festgelegten Vorgaben, wobei auch methodisch tiefer gehende Darstellungen zulässig sind, sowie
die Angaben über die Planung der internen Evaluierung.
(2)Absatz 2,Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 2 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40145765