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§ 5 WFA-SV

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 496/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 496/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Soziales-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 496/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-SV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Beurteilungszeitraum

Paragraph 5,

Die vertiefende Abschätzung ist jeweils auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Umsetzung der Regelung bzw. Realisierung des sonstigen Vorhabens zu beziehen. Die Darstellung der Auswirkungen kann anhand eines für diesen Zeitraum typischen Jahres erfolgen, wobei auftretende Besonderheiten im zeitlichen Verlauf anzuführen sind. Davon abweichend sind die Ergebnisse der Abschätzung der Auswirkungen auf die Beschäftigung gemäß den Beschäftigungsmultiplikatoren laut der Anlage 2 Ziffer 2, für jedes der fünf Jahre gesondert darzustellen.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

20008155

Dokumentnummer

NOR40145823