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§ 4

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 500/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 500/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Controllingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 500/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Controlling der Finanzierungsrechnung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Controlling der Finanzierungsrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Finanzierungsrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Finanzierungsvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist entsprechend der Anlage 1 betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.
  2. Absatz 2,Über das Controlling der Finanzierungsrechnung ist monatlich bis zum 5. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Der erste Bericht des laufenden Jahres ist für die Monate Jänner bis März zu erstellen.
  3. Absatz 3,Das Controlling der Finanzierungsrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:
    1. Ziffer eins
      die Prognoserechnungen und
    2. Ziffer 2
      die Analyse aller Abweichungen.
  4. Absatz 4,Einzahlungen, Auszahlungen und Rücklagen sind nach Detailbudgets erster Ebene gemäß Übersicht 1.1 der Anlage 1 und nach Untergliederung gemäß Übersicht 1.2 der Anlage 1 darzustellen. Auszahlungen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sind untergliedert in fixe und variable darzustellen.
  5. Absatz 5,Zweckgebundene und sonstige Einzahlungen können zusammengefasst werden. Ergeben sich Abweichungen, sind bei den Begründungen Einzahlungen in zweckgebundene und sonstige zu gliedern. Ergeben sich Abweichungen bei den zweckgebundenen Einzahlungen, sind bei den Begründungen die korrespondierenden Auszahlungen gesondert darzustellen.
  6. Absatz 6,Es ist gemäß Übersicht 1.3 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den fixen Auszahlungen zum Bundesvoranschlag durch
    1. Ziffer eins
      Mehreinzahlungen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, BHG 2013,
    2. Ziffer 2
      Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG 2013,
    3. Ziffer 3
      Kreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 oder
    4. Ziffer 4
      Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, BHG 2013
    bedeckt werden oder Rücklagen gebildet werden.
  7. Absatz 7,Es ist gemäß Übersicht 1.4 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den variablen Auszahlungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, BHG 2013 zum Bundesvoranschlag durch
    1. Ziffer eins
      Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e,,
    2. Ziffer 2
      Kreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 oder
    3. Ziffer 3
      Kreditoperationen gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013
    bedeckt werden oder Rücklagen gebildet werden.
  8. Absatz 8,Es ist gemäß Übersicht 1.5 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den Einzahlungen aus Mindereinzahlungen oder Mehreinzahlungen resultieren.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

20008159

Dokumentnummer

NOR40145853