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§ 5

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 500/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 500/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Controllingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 500/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Controlling der Ergebnisrechnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Ergebnisvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist entsprechend der Anlage 2 betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.
  2. Absatz 2,Das Controlling der Ergebnisrechnung ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats und für Oktober und November jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten.
  3. Absatz 3,Das Controlling der Ergebnisrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:
    1. Ziffer eins
      die Prognoserechnungen und
    2. Ziffer 2
      die Analyse aller Abweichungen.
  4. Absatz 4,Erträge, Aufwendungen, das Nettoergebnis und die Rücklagen sind nach Detailbudgets erster Ebene gemäß Übersicht 2.1 der Anlage 2 und nach Untergliederung gemäß Übersicht 2.2 der Anlage 2 darzustellen. Der Anteil der nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist als „davon nicht-finanzierungswirksam“ darzustellen.
  5. Absatz 5,Zweckgebundene und sonstige Erträge können zusammengefasst werden. Ergeben sich Abweichungen, sind bei den Begründungen die Erträge in zweckgebundene und sonstige zu gliedern. Ergeben sich Abweichungen bei den zweckgebundenen Erträgen, sind bei den Begründungen die korrespondierenden Aufwendungen gesondert darzustellen.
  6. Absatz 6,Es ist gemäß Übersicht 2.3 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den finanzierungswirksamen Aufwendungen zum Bundesvoranschlag durch
    1. Ziffer eins
      Mehreinzahlungen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, BHG 2013,
    2. Ziffer 2
      Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG 2013,
    3. Ziffer 3
      Kreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß den Paragraphen 56, Absatz eins und 2 BHG 2013,
    4. Ziffer 4
      Kreditoperationen gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 oder
    5. Ziffer 5
      Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, BHG 2013,
    ausgeglichen werden.
  7. Absatz 7,Es ist gemäß Übersicht 2.4 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen zum Bundesvoranschlag durch
    1. Ziffer eins
      Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, BHG 2013,
    2. Ziffer 2
      Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG 2013 oder
    3. Ziffer 3
      Überschreitungen gemäß Paragraph 54, Absatz 9, BHG 2013
    ausgeglichen werden.
  8. Absatz 8,Es ist gemäß Übersicht 2.5 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den Erträgen aus Mindererträgen oder Mehrerträgen resultieren.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

20008159

Dokumentnummer

NOR40145854