Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Controllingverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 500/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Controlling der Ergebnisrechnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Ergebnisvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist entsprechend der Anlage 2 betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.
(2)Absatz 2,Das Controlling der Ergebnisrechnung ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats und für Oktober und November jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten.
(3)Absatz 3,Das Controlling der Ergebnisrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:
die Prognoserechnungen und
die Analyse aller Abweichungen.
(4)Absatz 4,Erträge, Aufwendungen, das Nettoergebnis und die Rücklagen sind nach Detailbudgets erster Ebene gemäß Übersicht 2.1 der Anlage 2 und nach Untergliederung gemäß Übersicht 2.2 der Anlage 2 darzustellen. Der Anteil der nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist als „davon nicht-finanzierungswirksam“ darzustellen.
(5)Absatz 5,Zweckgebundene und sonstige Erträge können zusammengefasst werden. Ergeben sich Abweichungen, sind bei den Begründungen die Erträge in zweckgebundene und sonstige zu gliedern. Ergeben sich Abweichungen bei den zweckgebundenen Erträgen, sind bei den Begründungen die korrespondierenden Aufwendungen gesondert darzustellen.
(6)Absatz 6,Es ist gemäß Übersicht 2.3 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den finanzierungswirksamen Aufwendungen zum Bundesvoranschlag durch
Mehreinzahlungen gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013,Mehreinzahlungen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, BHG 2013,
Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 BHG 2013, Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG 2013,
Kreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß den §§ 56 Abs. 1 und 2 BHG 2013,Kreditoperationen unter Entnahme von Rücklagen gemäß den Paragraphen 56, Absatz eins und 2 BHG 2013,
Kreditoperationen gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 oderKreditoperationen gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 oder
Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. e BHG 2013,Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, BHG 2013,
ausgeglichen werden.
(7)Absatz 7,Es ist gemäß Übersicht 2.4 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen zum Bundesvoranschlag durch
Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. e BHG 2013,Umschichtungen zwischen Mittelverwendungsgruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, BHG 2013,
Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 BHG 2013 oderMittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG 2013 oder
Überschreitungen gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013Überschreitungen gemäß Paragraph 54, Absatz 9, BHG 2013
ausgeglichen werden.
(8)Absatz 8,Es ist gemäß Übersicht 2.5 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den Erträgen aus Mindererträgen oder Mehrerträgen resultieren.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145854