Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 500/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 500/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Controllingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 500/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vermögensrechnung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Darstellung der Vermögensrechnung hat quartalsweise durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen und hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Vermögensrechnung und
    2. Ziffer 2
      die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge.
  2. Absatz 2,Die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge hat folgende Prognosewerte zum 31. Dezember des laufenden Finanzjahres zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden,
    2. Ziffer 2
      den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen,
    3. Ziffer 3
      den voraussichtlichen Stand der Forderungen aus Währungstauschverträgen und
    4. Ziffer 4
      den voraussichtlichen Stand der Bundestitel im eigenen Bestand.
  3. Absatz 3,Der Stand der Verfügungen gemäß den Paragraphen 73 bis 76 BHG 2013 ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Es ist gemäß Anlage 3 nach Untergliederung darzustellen, ob und in welcher Höhe Verfügungen gemäß den Paragraphen 73 bis 76 BHG 2013 im jeweiligen Finanzjahr getroffen wurden.
  4. Absatz 4,Über den Stand der Verbindlichkeiten ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2012,, zu berichten.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

20008159

Dokumentnummer

NOR40145855