Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Controllingverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 500/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vermögensrechnung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Darstellung der Vermögensrechnung hat quartalsweise durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen und hat insbesondere zu enthalten:
die Vermögensrechnung und
die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge.
(2)Absatz 2,Die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge hat folgende Prognosewerte zum 31. Dezember des laufenden Finanzjahres zu beinhalten:
den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden,
den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen,
den voraussichtlichen Stand der Forderungen aus Währungstauschverträgen und
den voraussichtlichen Stand der Bundestitel im eigenen Bestand.
(3)Absatz 3,Der Stand der Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Es ist gemäß Anlage 3 nach Untergliederung darzustellen, ob und in welcher Höhe Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 im jeweiligen Finanzjahr getroffen wurden.Der Stand der Verfügungen gemäß den Paragraphen 73 bis 76 BHG 2013 ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Es ist gemäß Anlage 3 nach Untergliederung darzustellen, ob und in welcher Höhe Verfügungen gemäß den Paragraphen 73 bis 76 BHG 2013 im jeweiligen Finanzjahr getroffen wurden.
(4)Absatz 4,Über den Stand der Verbindlichkeiten ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 442/2012, zu berichten.Über den Stand der Verbindlichkeiten ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2012,, zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145855