Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Controllingverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 500/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Budgetcontrolling von Maßnahmen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 BHG 2013 und Vorhaben gemäß § 57 Abs. 1 BHG 2013 sowie die sonstigen auszahlungswirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen und bei Abweichungen von diesen in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.Die finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß Paragraph 16, BHG 2013 und Vorhaben gemäß Paragraph 57, Absatz eins, BHG 2013 sowie die sonstigen auszahlungswirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen und bei Abweichungen von diesen in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.
(2)Absatz 2,Ergibt sich aus dem Budgetcontrolling nach Abs. 1, dassErgibt sich aus dem Budgetcontrolling nach Absatz eins,, dass
außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen oder
Vorbelastungen, welche die Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes überschreiten,
zu erwarten sind, sind diese in den Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung gemäß § 8 Abs. 3 und 4 unter Angabe von Mengendaten darzustellen. Darüber hinaus ist darzustellen, welche Steuerungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten.zu erwarten sind, sind diese in den Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, und 4 unter Angabe von Mengendaten darzustellen. Darüber hinaus ist darzustellen, welche Steuerungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145856