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§ 7

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 500/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 500/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Controllingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 500/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Budgetcontrolling von Maßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß Paragraph 16, BHG 2013 und Vorhaben gemäß Paragraph 57, Absatz eins, BHG 2013 sowie die sonstigen auszahlungswirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen und bei Abweichungen von diesen in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.
  2. Absatz 2,Ergibt sich aus dem Budgetcontrolling nach Absatz eins,, dass
    1. Ziffer eins
      außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen oder
    2. Ziffer 2
      Vorbelastungen, welche die Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes überschreiten,
    zu erwarten sind, sind diese in den Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, und 4 unter Angabe von Mengendaten darzustellen. Darüber hinaus ist darzustellen, welche Steuerungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

20008159

Dokumentnummer

NOR40145856