Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Gesonderte Darstellung für Finanzierungs- und Ergebnishaushalt
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (§ 57 BHG 2013), zu stellen. In dem Antrag sind die mit dem Gebarungsfall verbundenen Überschreitungen der Mittelverwendungsobergrenzen wie folgt gesondert darzustellen:Der Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (Paragraph 57, BHG 2013), zu stellen. In dem Antrag sind die mit dem Gebarungsfall verbundenen Überschreitungen der Mittelverwendungsobergrenzen wie folgt gesondert darzustellen:
zusätzlich erforderliche Auszahlungen samt Bedeckungsvorschlag,
zusätzlich erforderliche finanzierungswirksame Aufwendungen samt Ausgleichsvorschlag sowie
zusätzlich erforderliche nicht finanzierungswirksame Aufwendungen.
(2)Absatz 2,Die Abwicklung mehrerer sachlich oder zeitlich zusammenhängender Gebarungsfälle in einem Antrag ist zulässig, wenn sich die Mittelverwendungsüberschreitung nur auf ein Detailbudget bezieht.
Schlagworte
Finanzierungshaushalt
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145895