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§ 2 MVÜ-VO

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 512/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 512/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 512/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MVÜ-VO

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Gesonderte Darstellung für Finanzierungs- und Ergebnishaushalt

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (Paragraph 57, BHG 2013), zu stellen. In dem Antrag sind die mit dem Gebarungsfall verbundenen Überschreitungen der Mittelverwendungsobergrenzen wie folgt gesondert darzustellen:
    1. Ziffer eins
      zusätzlich erforderliche Auszahlungen samt Bedeckungsvorschlag,
    2. Ziffer 2
      zusätzlich erforderliche finanzierungswirksame Aufwendungen samt Ausgleichsvorschlag sowie
    3. Ziffer 3
      zusätzlich erforderliche nicht finanzierungswirksame Aufwendungen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklung mehrerer sachlich oder zeitlich zusammenhängender Gebarungsfälle in einem Antrag ist zulässig, wenn sich die Mittelverwendungsüberschreitung nur auf ein Detailbudget bezieht.

Schlagworte

Finanzierungshaushalt

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20008162

Dokumentnummer

NOR40145895