Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Angaben zu Bedeckung und Ausgleich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kommen in BetrachtAls Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, kommen in Betracht
Mitteleinsparungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013;Mitteleinsparungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, BHG 2013;
Mehreinzahlungen im Zusammenhang mit Rücklagengebarungen gemäß § 55 Abs. 3 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013;Mehreinzahlungen im Zusammenhang mit Rücklagengebarungen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013;
Kreditoperationen gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 (variable Auszahlungen), § 54 Abs. 8 (fixe Auszahlungen) und § 56 Abs. 2 BHG 2013 (Entnahme von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1, 5, 6 und 7 BHG 2013);Kreditoperationen gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 (variable Auszahlungen), Paragraph 54, Absatz 8, (fixe Auszahlungen) und Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 (Entnahme von Rücklagen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, 5, 6 und 7 BHG 2013);
Zweckgebundene Mehreinzahlungen, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (§ 55 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013) sowieZweckgebundene Mehreinzahlungen, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (Paragraph 55, Absatz 5, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013) sowie
Mehreinzahlungen von der EU, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (§ 55 Abs. 6 BHG 2013 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013).Mehreinzahlungen von der EU, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (Paragraph 55, Absatz 6, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013).
(2)Absatz 2,Als Ausgleichsvorschlag im Ergebnishaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 kommen in BetrachtAls Ausgleichsvorschlag im Ergebnishaushalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, kommen in Betracht
Einsparungen bei finanzierungswirksamen Aufwendungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013 und unter Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 1 Abs. 4 sowieEinsparungen bei finanzierungswirksamen Aufwendungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, BHG 2013 und unter Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, sowie
Mehraufbringungen finanzierungswirksamer Erträge.
(3)Absatz 3,In dem Umfang, in dem die Überschreitung einer Auszahlungsobergrenze durch Kreditoperationen im Finanzierungshaushalt bedeckt wird, wie insbesondere bei variablen Auszahlungen (§ 54 Abs. 6 BHG 2013) oder bei der Entnahme von Rücklagen (§ 56 Abs. 2 BHG 2013), ist für die entsprechenden, damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt in diesem Finanzjahr kein Ausgleichsvorschlag erforderlich. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 BHG 2013.In dem Umfang, in dem die Überschreitung einer Auszahlungsobergrenze durch Kreditoperationen im Finanzierungshaushalt bedeckt wird, wie insbesondere bei variablen Auszahlungen (Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013) oder bei der Entnahme von Rücklagen (Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013), ist für die entsprechenden, damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt in diesem Finanzjahr kein Ausgleichsvorschlag erforderlich. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, BHG 2013.
(4)Absatz 4,Für die Überschreitung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist kein Ausgleichsvorschlag erforderlich (§ 54 Abs. 9 BHG 2013).Für die Überschreitung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist kein Ausgleichsvorschlag erforderlich (Paragraph 54, Absatz 9, BHG 2013).
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145896