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§ 4 MVÜ-VO

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 512/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 512/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 512/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MVÜ-VO

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Periodenübergreifende Überschreitungsgebarungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Fallen bei dem einer Mittelverwendungsüberschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfall die Zeitpunkte, zu welchen ein finanzierungswirksamer Aufwand oder nicht finanzierungswirksamer Aufwand bewirkt wird (Ergebnishaushalt), und die Zeitpunkte der Fälligkeit der korrespondierenden Auszahlungen (Finanzierungshaushalt) ganz oder teilweise in unterschiedliche Finanzjahre, so ist der Antrag nur hinsichtlich der das laufende Finanzjahr betreffenden Mittelverwendungsüberschreitungen zu stellen. Im Antrag müssen jedoch die Angaben über die zeitlichen und betraglichen Auswirkungen des der Überschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfalles gemäß Paragraph 5, für alle betroffenen Finanzjahre enthalten sein.
  2. Absatz 2,Bei nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Vorgangsweise hinsichtlich der Begründung von Vorbelastungen gemäß Paragraph 60, BHG 2013 bleibt unberührt.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20008162

Dokumentnummer

NOR40145897