Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Periodenübergreifende Überschreitungsgebarungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Fallen bei dem einer Mittelverwendungsüberschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfall die Zeitpunkte, zu welchen ein finanzierungswirksamer Aufwand oder nicht finanzierungswirksamer Aufwand bewirkt wird (Ergebnishaushalt), und die Zeitpunkte der Fälligkeit der korrespondierenden Auszahlungen (Finanzierungshaushalt) ganz oder teilweise in unterschiedliche Finanzjahre, so ist der Antrag nur hinsichtlich der das laufende Finanzjahr betreffenden Mittelverwendungsüberschreitungen zu stellen. Im Antrag müssen jedoch die Angaben über die zeitlichen und betraglichen Auswirkungen des der Überschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfalles gemäß § 5 für alle betroffenen Finanzjahre enthalten sein.Fallen bei dem einer Mittelverwendungsüberschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfall die Zeitpunkte, zu welchen ein finanzierungswirksamer Aufwand oder nicht finanzierungswirksamer Aufwand bewirkt wird (Ergebnishaushalt), und die Zeitpunkte der Fälligkeit der korrespondierenden Auszahlungen (Finanzierungshaushalt) ganz oder teilweise in unterschiedliche Finanzjahre, so ist der Antrag nur hinsichtlich der das laufende Finanzjahr betreffenden Mittelverwendungsüberschreitungen zu stellen. Im Antrag müssen jedoch die Angaben über die zeitlichen und betraglichen Auswirkungen des der Überschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfalles gemäß Paragraph 5, für alle betroffenen Finanzjahre enthalten sein.
(2)Absatz 2,Bei nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.Bei nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Vorgangsweise hinsichtlich der Begründung von Vorbelastungen gemäß § 60 BHG 2013 bleibt unberührt.Die Vorgangsweise hinsichtlich der Begründung von Vorbelastungen gemäß Paragraph 60, BHG 2013 bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145897