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§ 5 MVÜ-VO

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 512/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 512/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 512/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MVÜ-VO

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Sonstige Angaben im Antrag; , Trennung nach fixen und variablen Mittelverwendungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anträge gemäß Paragraph eins, sind unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage zu übermitteln und haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe der auf Euro und Eurocent berechneten finanziellen Auswirkungen der geplanten Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt sowie im Vermögenshaushalt (kurz- und langfristige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 94, Absatz 3 und 5 BHG 2013) des betroffenen Detailbudgets und Globalbudgets samt Angabe der betroffenen Budgetposition (unter Beachtung des Paragraph 4, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      die Angabe der bundesfinanzgesetzlichen Grundlage für die Mittelverwendungsüberschreitung;
    3. Ziffer 3
      die Begründung der Überschreitung und ihrer Notwendigkeit;
    4. Ziffer 4
      Angaben zur Bedeckung und zum Ausgleich gemäß Paragraph 3,;
    5. Ziffer 5
      sofern die Mittelverwendungsüberschreitung durch Entnahme von Rücklagen gemäß Paragraph 56, BHG 2013 bedeckt werden soll:
      1. Litera a
        die Angabe des aktuellen Rücklagenstandes und des Betrages, mit dem die Bedeckung im Finanzierungshaushalt erfolgt;
      2. Litera b
        Angaben gemäß den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, BHG 2013 erlassenen Richtlinien, insbesondere Angaben über Stand und Entwicklung der Verbindlichkeiten sowie über die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung;
      3. Litera c
        Angaben betreffend Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen (Paragraph 55, Absatz 5, 6,, und 7 BHG 2013);
    6. Ziffer 6
      die Begründung der Bedeckungs- und Ausgleichsmöglichkeit.
    7. Absatz 2,
      Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sind nach fixen und variablen Mittelverwendungen getrennt darzustellen.
    8. Absatz 3,
      Bei Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen kann, soweit sie auf die Anwendung der Parameter gemäß Paragraphen 12, Absatz 5 und 54 Absatz 6, BHG 2013 zurückgehen, auf die Angabe der Bedeckung und des Ausgleichs sowie ihrer Begründung gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 verzichtet werden; in diesem Fall ist darzulegen, dass sämtliche Rücklagen des jeweiligen variablen Bereichs entnommen wurden.
    9. Absatz 4,
      Im Falle von Überschreitungen gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 sind auch die Auswirkungen auf die Untergliederung anzugeben; weiters ist darzulegen, dass sämtliche Möglichkeiten von Mittelumschichtungen ausgeschöpft wurden und die betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushaltsleitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets entnommen haben.
    10. Absatz 5,
      Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden Organe auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen nachzureichen.

Schlagworte

Finanzierungshaushalt, Bedeckungsmöglichkeit

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20008162

Dokumentnummer

NOR40145898